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IFB: Investitionsfreibetrag

Jetzt informieren – ab 01.01.2023 davon profitieren

Der Investitionsfreibetrag 2.0

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wird dem Investitionsfreibetrag neues Leben eingehaucht.

Mit Hilfe des modernisierten Investitionsfreibetrages sollen (ökologische) Unternehmensinvestitionen angekurbelt und Unternehmen entlastet werden.

Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Betriebsausgabe, die anhand der Investitionssumme bemessen und zusätzlich zu Abschreibung gewährt wird. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes zu mehr als 100 % abgeschrieben werden können.

Wer kann den IFB in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige, der betriebliche Einkünfte erzielt und dessen Gewinn durch Bilanzierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, den IFB in Anspruch nehmen.

Außerbetriebliche Einkunftsarten wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dürfen den IFB nicht beanspruchen.

Bei einer pauschalen Gewinnermittlung nach § 17 steht dem Steuerpflichtigen der Investitionsfreibetrag nicht zu.

Die Wirtschaftsgüter, für die der IFB geltend gemacht wird, sind im Anlageverzeichnis/in der Anlagenkartei auszuweisen und der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.

Bei welchen Wirtschaftsgütern kann ein IFB geltend gemacht werden?

Der IFB kann für die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungs- bzw. Haltedauer mindestens vier Jahren ist, einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann und der Gewinn nicht durch Pauschalierung ermittelt wird.

Grundsätzlich steht der IFB nur im Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahr zur Verfügung, dauert dies länger als ein Wirtschaftsjahr, kann dieser von den jeweiligen zu aktivierenden Teilbeträgen in den Bilanzen geltend gemacht werden.

Ab wann kann der IFB geltend gemacht werden?

Der im §11 EStG geregelte Investitionsfreibetrag kann erstmalig für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden.

Der IFB kommt somit erst für Wirtschaftsjahre ab dem Jahr 2023 zur Anwendung, der budgetäre Effekt wird jedoch erst im Veranlagungsweg ab dem Jahr 2024 wirksam.

Wie hoch ist der Investitionsfreibetrag?

Bei Geltendmachung des Investitionsfreibetrages sind 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig, zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung (AfA).

Für jene Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5% (in Summe 15%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Der IFB kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von max. € 1.000.000,- pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Daraus ergibt sich für ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen bei einem Steuersatz von 23 % eine Steuergutschrift von maximal 23.000 EUR bzw. im Fall von Ökoinvestitionen von 34.500 EUR. Demzufolge wirkt der Investitionsfreibetrag wie eine direkte Förderung (z. B. Investitionsprämie) iHv 2,3 % bzw. 3,45 % der Anschaffungskosten. Bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen kann die Steuerersparnis aufgrund des progressiven Tarifs mit Grenzsteuersätzen bis 55 % auch höher ausfallen.

Welche Wirtschaftsgüter sind vom IFB ausgeschlossen?

  • Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden;

  • Wirtschaftsgüter, für die in § 8 EStG eine ausdrückliche Anordnung hinsichtlich der Nutzungsdauer getroffen wird; das sind insbesondere Gebäude und Kraftfahrzeuge. Aus ökologischen Gründen wird jedoch infolge einer Rückausnahme der IFB für Elektrofahrzeuge dennoch gewährt;

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die sofort abgesetzt werden;

  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, solange diese nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zuzuordnen sind; jedenfalls ausgeschlossen sind jedoch unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassungen bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen/beherrschenden Gesellschaftern erworben werden.

  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter;

  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie bestimmte Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Wann wird ein Wirtschaftsgut dem Bereich Ökologisierung zugeordnet?

Die Definition des Bereiches Ökologisierung wird seitens des BM für Finanzen im Einvernehmen mit dem BM für Klimaschutz mittels einer Verordnung näher festgelegt. Derzeit liegt diese Verordnung noch nicht vor, es jedoch davon auszugehen, dass sich die Definition an der bereits existierenden Investitionsprämie orientieren wird. Weiters kann die Verordnung vorsehen, dass sich das Finanzamt für die Beurteilung, ob Investitionen dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, einer geeigneten Einrichtung (z.B. einen externen Partner) bedienen kann und die Prüfung somit ausgelagert werden würde.

Beispiel

Im März 2023 wird eine neue Maschine um € 53.000,- netto angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre. Der IFB kann nur im Jahr der Anschaffung geltend werden, somit wird in unserem Beispiel einmalig 10% der Anschaffungskosten (da nicht aus dem Ökologisierungs Bereich) als Betriebsausgabe veranschlagt. Die AfA bleibt zusätzlich bestehen.

Jahr IFB AfA
2023 € 5.300,- € 6.625,-
2024 € 0 € 6.625,-
2025 € 0 € 6.625,-
2026 € 0 € 6.625,-
2027 € 0 € 6.625,-
2028 € 0 € 6.625,-
2029 € 0 € 6.625,-
2030 € 0 € 6.624,-*

Absetzbare Betriebsausgaben:

5.300 + 52.999 = 58.299 EUR

*) Abzüglich eines Erinnergungseuros, denn solange das Wirtschaftsgut im Betrieb ist, scheint es mit € 1,- in der Bilanz auf.

Was passiert, wenn das Wirtschaftsgut vor der 4-Jahres-Frist ausscheidet?

Bei vorzeitigem Ausscheiden besteht in der Regel eine Nachversteuerungspflicht.

Ausgenommen davon sind bestimmte Konstellationen, wie die entgeltliche Überlassung des Wirtschaftsgutes in einen Mitgliedsstaat der EU, einen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes, infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs.

  1. Der Investitionsfreibetrag ist im Jahr des Ausscheidens oder des Ver­bringens insoweit gewinnerhöhend anzusetzen.

  2. Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist der gewinnerhöhende Ansatz beim Rechtsnachfolger vorzu­nehmen.

  3. Der gewinnerhöhende Ansatz unterbleibt im Falle des Ausscheidens infolge höherer Gewalt (Brand, Bruch, Diebstahl, Unfall) oder behördlichen Eingriffs (z. B. Enteignung).